Nut­zungs- und Verwaltungsregelung

Ver­ein­ba­rung der Mit­ei­gen­tü­mer (Mit­ei­gen­tum ) eines Grund­stücks zur Rege­lung der Benut­zung oder Ver­wal­tung des gemein­sa­men Grund­stücks. Eine der­ar­ti­ge Ver­ein­ba­rung kann gemäß § 1010 BGB als Belas­tung des jewei­li­gen Mit­ei­gen­tums­an­teils im Grund­buch ein­ge­tra­gen wer­den. Ent­spre­chen­des gilt für eine Ver­ein­ba­rung, mit der die Mit­ei­gen­tü­mer die Auf­he­bung der Mit­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ganz oder teil­wei­se aus­schlie­ßen oder eine Kün­di­gungs­frist ver­ein­ba­ren. Mit der Ein­tra­gung der Ver­ein­ba­rung im Grund­buch wird die Ver­ein­ba­rung der Mit­ei­gen­tü­mer auch für spä­te­re Erwer­ber eines Mit­ei­gen­tums­an­teils bin­dend, selbst wenn die­se die Ver­ein­ba­rung nicht kennen.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag wer­den Nut­zungs- und Ver­wal­tungs­re­ge­lun­gen häu­fig bei der gemein­sa­men Erschlie­ßung meh­re­rer Grund­stü­cke, z.B. für gemein­sa­me Zuwe­gun­gen, ver­ein­bart (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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