Vereinbarung der Miteigentümer (Miteigentum ) eines Grundstücks zur Regelung der Benutzung oder Verwaltung des gemeinsamen Grundstücks. Eine derartige Vereinbarung kann gemäß § 1010 BGB als Belastung des jeweiligen Miteigentumsanteils im Grundbuch eingetragen werden. Entsprechendes gilt für eine Vereinbarung, mit der die Miteigentümer die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft ganz oder teilweise ausschließen oder eine Kündigungsfrist vereinbaren. Mit der Eintragung der Vereinbarung im Grundbuch wird die Vereinbarung der Miteigentümer auch für spätere Erwerber eines Miteigentumsanteils bindend, selbst wenn diese die Vereinbarung nicht kennen.
Beim Bauträgervertrag werden Nutzungs- und Verwaltungsregelungen häufig bei der gemeinsamen Erschließung mehrerer Grundstücke, z.B. für gemeinsame Zuwegungen, vereinbart (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).