Öffent­li­che Mittel

Zins­lo­se oder zins­güns­ti­ge Dar­lehn eines Bun­des­lan­des zur teil­wei­sen Finan­zie­rung des Kauf­prei­ses bei der Errich­tung oder dem Erwerb von selbst genutz­tem Wohneigentum.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag muss z.B. in Nord­rhein-West­fa­len dem Käu­fer bei Finan­zie­rung des Kauf­prei­ses mit Hil­fe öffent­li­cher Mit­tel ein Rück­tritts­recht für den Fall ein­ge­räumt wer­den, dass die bean­trag­ten öffent­li­chen und nicht öffent­li­chen Lan­des­mit­tel nicht bewil­ligt wer­den. Die­ses Rück­tritts­recht muss ganz bestimm­te Klau­seln ent­hal­ten, damit die Bewil­li­gung der öffent­li­chen Mit­tel nicht gefähr­det wird (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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