Recht eines Vertragspartners, einen Vertrag durch einseitige Erklärung aufzulösen
Beim Bauträgervertrag haben Bauträger und Erwerber ein gesetzliches Rücktrittsrecht, wenn der Vertragspartner eine geschuldete, wesentliche Leistung nicht erbringt und eine ihm eingeräumte angemessene Frist zum Nachholen der Leistung (Nachfrist ) erfolglos verstrichen ist. Im Übrigen haben Bauträger und Erwerber nur dann ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn dies besonders vertraglich vereinbart ist. Dabei ist die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts für den Bauträger grundsätzlich problematisch. Denn solange dem Bauträger ein vertragliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht zusteht, ist der Erwerber zur Zahlung des Erwerbspreises nicht verpflichtet und der Bauträger zur Entgegennahme des Erwerbspreises nicht berechtigt (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).