Rück­tritts­recht

Recht eines Ver­trags­part­ners, einen Ver­trag durch ein­sei­ti­ge Erklä­rung aufzulösen

Beim Bau­trä­ger­ver­trag haben Bau­trä­ger und Käu­fer ein gesetz­li­ches Rück­tritts­recht, wenn der Ver­trags­part­ner eine geschul­de­te, wesent­li­che Leis­tung nicht erbringt und eine ihm ein­ge­räum­te ange­mes­se­ne Frist zum Nach­ho­len der Leis­tung (Nach­frist) erfolg­los ver­stri­chen ist. Im Übri­gen haben Bau­trä­ger und Käu­fer nur dann ein Recht zum Rück­tritt vom Ver­trag, wenn dies beson­ders ver­trag­lich ver­ein­bart ist. Dabei ist die Ver­ein­ba­rung eines Rück­tritts­rechts für den Bau­trä­ger grund­sätz­lich pro­ble­ma­tisch. Denn solan­ge dem Bau­trä­ger ein ver­trag­li­ches Rück­tritts- oder Wider­rufs­recht zusteht, ist der Käu­fer zur Zah­lung des Kauf­prei­ses nicht ver­pflich­tet und der Bau­trä­ger zur Ent­ge­gen­nah­me des Kauf­prei­ses nicht berech­tigt (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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