Ver­jäh­rungs­frist

Gesetz­li­che Frist, mit deren Ablauf Ver­jäh­rung eines Rechts eintritt.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ver­jährt das Recht auf Besei­ti­gung von Sach­män­geln am Grund und Boden und even­tu­ell mit­ver­kauf­ten beweg­li­chen Sachen grund­sätz­lich nach Ablauf von 2 Jah­ren, das Recht auf Besei­ti­gung von Sach­män­geln am Bau­werk nach 5 Jah­ren. Dage­gen ver­jährt der Anspruch des Käu­fers auf Her­stel­lung des Bau­werks in 3 Jah­ren, der Anspruch des Bau­trä­gers auf Zah­lun­gen des Kauf­prei­ses aber nach herr­schen­der Mei­nung erst in 10 Jah­ren. Es emp­fiehlt sich des­halb, Ver­jäh­rungs­fris­ten im Bau­trä­ger­ver­trag aus­drück­lich zu regeln. Dabei ist zu beach­ten, dass eine Ver­kür­zung von gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­fris­ten grund­sätz­lich unzu­läs­sig ist (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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