Gesetzliche Frist, mit deren Ablauf Verjährung eines Rechts eintritt.
Beim Bauträgervertrag verjährt das Recht auf Beseitigung von Sachmängeln am Grund und Boden und eventuell mitverkauften beweglichen Sachen grundsätzlich nach Ablauf von 2 Jahren, das Recht auf Beseitigung von Sachmängeln am Bauwerk nach 5 Jahren. Dagegen verjährt der Anspruch des Käufers auf Herstellung des Bauwerks in 3 Jahren, der Anspruch des Bauträgers auf Zahlungen des Kaufpreises aber nach herrschender Meinung erst in 10 Jahren. Es empfiehlt sich deshalb, Verjährungsfristen im Bauträgervertrag ausdrücklich zu regeln. Dabei ist zu beachten, dass eine Verkürzung von gesetzlichen Verjährungsfristen grundsätzlich unzulässig ist (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).