Ein Gewerk ist vollständig fertig gestellt, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht sind.
Beim Bauträgervertrag gehören zu den vertraglich geschuldeten Leistungen nicht nur das eigentliche Bauwerk, sondern auch sonstige Leistungen, z.B. Garagen oder Außenanlagen. Die Experten streiten darüber, ob vollständige Fertigstellung auch dann gegeben ist, wenn zwar alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht, aber noch wesentliche Mängel vorhanden sind. Insofern existieren die unterschiedlichsten Meinungen (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).