Zurück­be­hal­tungs­recht

Recht eines Ver­trags­part­ners, die eige­ne Leis­tung so lan­ge zurück­zu­be­hal­ten, bis der Kon­tra­hent die von ihm geschul­de­te Leis­tung erbracht hat.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ist der Käu­fer bei einem Man­gel der Bau­leis­tung berech­tigt, einen ange­mes­se­nen Teil des Kauf­prei­ses zurück­zu­be­hal­ten. Die­ses Recht steht dem Käu­fer bei jeder ein­zel­nen Kauf­preis­ra­te zu; der Bau­trä­ger kann den Käu­fer also bei Män­geln nicht auf die letz­te Rate ver­wei­sen. Die Mei­nun­gen über die Höhe des bei ein­zel­nen Kauf­preis­ra­ten mög­li­chen Ein­be­halts gehen aller­dings aus­ein­an­der; rich­tig dürf­te es sein, maxi­mal das Zwei­fa­che der zur Män­gel­be­sei­ti­gung erfor­der­li­chen Kos­ten zurück­zu­be­hal­ten. Dar­über hin­aus hat der Käu­fer gemäß § 650m Abs. 2 BGB das Recht, bei Fäl­lig­keit der ers­ten Kauf­preis­ra­te 5% des gesam­ten Kauf­prei­ses als Sicher­heit für die recht­zei­ti­ge Her­stel­lung der Gewer­ke ohne wesent­li­che Män­gel zurück­zu­be­hal­ten. Das Zurück­be­hal­tungs­recht besteht nicht, wenn der Ver­käu­fer dem Käu­fer statt­des­sen in Höhe von 5% des Kauf­prei­ses Sicher­heit durch Bank­bürg­schaft leis­tet (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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