Recht eines Vertragspartners, die eigene Leistung so lange zurückzubehalten, bis der Kontrahent die von ihm geschuldete Leistung erbracht hat.
Beim Bauträgervertrag ist der Erwerber bei einem Mangel der Bauleistung berechtigt, einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Dieses Recht steht dem Erwerber bei jeder einzelnen Rate des Erwerbspreises zu; der Bauträger kann den Erwerber also bei Mängeln nicht auf die letzte Rate verweisen. Die Meinungen über die Höhe des bei einzelnen Raten möglichen Einbehalts gehen allerdings auseinander; richtig dürfte es sein, maximal das Zweifache der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zurückzubehalten. Darüber hinaus hat der Erwerber gemäß § 650m Abs. 2 BGB das Recht, bei Fälligkeit der ersten Rate 5% des gesamten Kaufpreises als Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung der Gewerke ohne wesentliche Mängel zurückzubehalten. Das Zurückbehaltungsrecht besteht nicht, wenn der Bauträger dem Erwerber stattdessen in Höhe von 5% des Erwerbspreises Sicherheit durch Bankbürgschaft leistet (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).