Eige­ne Gefahr

Beim Bau­trä­ger­ver­trag der Ver­such des Bau­trä­gers, sei­ne Haf­tung bei Betre­ten der Bau­stel­le durch Erwer­ber auszuschließen.

Die Klau­sel "Betre­ten der Bau­stel­le auf eige­ne Gefahr" lässt die Haf­tung des Bau­trä­gers für Schä­den, die Erwer­ber bei Betre­ten der Bau­stel­le erlei­den, unbe­rührt, wenn die Bau­stel­le nicht ver­kehrs­si­cher ist. Denn den Bau­trä­ger trifft als Bau­herrn die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht auf der Bau­stel­le. Die­se Pflicht besteht auch gegen­über Erwer­bern. Denn die­se müs­sen die Bau­stel­le betre­ten, um den Bau­ten­stand und die Man­gel­frei­heit der Gewer­ke zu über­prü­fen (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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