Rechts­man­gel

Eine Sache hat einen Rechts­man­gel, wenn Drit­te Rech­te gegen den neu­en Eigen­tü­mer einer Sache gel­tend machen kön­nen, die die­ser nicht selbst begrün­det oder ver­trag­lich über­nom­men hat.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ist des­halb zu gewähr­leis­ten, dass alle bestehen­den, vom Käu­fer nicht akzep­tier­ten Rech­te Drit­ter am Grund­stück spä­tes­tens mit der Umschrei­bung des Eigen­tums auf den Käu­fer im Grund­buch gelöscht wer­den. Das gilt ins­be­son­de­re für ein vom Bau­trä­ger bestell­tes, den Grund­be­sitz belas­ten­des Glo­bal­grund­pfand­recht. Es ist Auf­ga­be des Notars, die­se und sons­ti­ge, das Grund­stück ent­wer­ten­de, vom Käu­fer nicht akzep­tier­te Rech­te Drit­ter zusam­men mit dem ver­trags­ge­mä­ßen Eigen­tums­wech­sel auf den Käu­fer im Grund­buch löschen zu las­sen (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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