Aner­kann­te Regeln der Technik

Alle tech­ni­schen Ver­fah­ren, die sich in der Pra­xis bewährt haben und von der Mehr­zahl der Fach­leu­te aner­kannt wer­den. Die­se Ver­fah­ren sind im Ein­zel­nen gesetz­lich nicht fest­ge­legt, also recht­lich unbe­stimmt (Unbe­stimm­ter Rechts­be­griff). Es muss des­halb in jedem Ein­zel­fall geson­dert fest­ge­stellt wer­den (z.B. mit Hil­fe von DIN-Nor­men ), ob eine Leis­tung den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik ent­spricht oder nicht.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ist sicher­zu­stel­len, dass sich der Bau­trä­ger ver­pflich­tet, die aner­kann­ten Regeln der Tech­nik zu beach­ten. Pro­ble­ma­tisch ist dabei der Zeit­punkt, auf den abzu­stel­len ist. Der Bau­trä­ger hat ein Inter­es­se dar­an, dass nur die bei Ertei­lung der Bau­ge­neh­mi­gung bezie­hungs­wei­se die bei Ver­trags­ab­schluss gel­ten­den Regeln beach­tet wer­den müs­sen; denn auf die­sen Regeln beruht sei­ne Bau­pla­nung und Kauf­preis­kal­ku­la­ti­on. Der Käu­fer ist dem­ge­gen­über dar­an inter­es­siert, dass auch neue, erst nach Bau­an­trag, Bau­ge­neh­mi­gung oder Ver­trags­ab­schluss ent­ste­hen­de Tech­nik­re­geln beach­tet wer­den. Im Bau­trä­ger­ver­trag ist der inso­fern maß­geb­li­che Zeit­punkt des­halb aus­drück­lich zu regeln. Dabei ist das Trans­pa­renz­ge­bot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu beach­ten (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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