Bürg­schaft

Schrift­li­che Erklä­rung, mit der sich ein Drit­ter ver­pflich­tet, für die Erfül­lung einer frem­den Schuld einzustehen.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag wird der Kauf­preis erst fäl­lig (Fäl­lig­keit), wenn die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Sicher­hei­ten für den Käu­fer gege­ben sind. Inso­fern kom­men als Bürg­schaf­ten eine Erfül­lungs­bürg­schaft gemäß § 650 m Abs. 2 BGB und einer Bürg­schaft gemäß § 7 MaBV erfol­gen in Betracht (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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