Glo­bal­grund­pfand­recht

Grund­pfand­recht an meh­re­ren Grund­stü­cken

Beim Bau­trä­ger­ver­trag dient ein Glo­bal­grund­pfand­recht zur Siche­rung des Dar­lehns, dass der Bau­trä­ger zur Vor­fi­nan­zie­rung der gesam­ten Bau­trä­ger­maß­nah­me auf­ge­nom­men hat und das im Grund­buch des gesam­ten, von der Bau­trä­ger­maß­nah­me umfass­ten Grund­be­sit­zes ein­ge­tra­gen wird. Es gehört zu den Auf­ga­ben des Notars sicher­zu­stel­len, dass das Glo­bal­grund­pfand­recht beim ver­trags­ge­mä­ßen Eigen­tums­über­gang auf den Käu­fer im Grund­buch des Käu­fers gelöscht wird. Die­sem Ziel dient die sog. Frei­stel­lungs­ver­pflich­tungs­er­klä­rung (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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