Grund­buch

Ein (regel­mä­ßig) vom Amts­ge­richt geführ­tes, aus 3 Tei­len (Abtei­lun­gen) bestehen­des Grund­stücks­re­gis­ter, in dem alle Grund­stü­cke ver­zeich­net sind. Abtei­lung I weist die Eigen­tums­ver­hält­nis­se, Abtei­lung II die Belas­tun­gen und Beschrän­kun­gen mit Aus­nah­me von Grund­pfand­rech­ten , Abtei­lung III die Grund­pfand­rechts­be­las­tun­gen aus.

Das Grund­buch wur­de frü­her in Buch­form, spä­ter als Samm­lung loser Grund­buch­blät­ter geführt; heu­te wird es elek­tro­nisch als Com­pu­ter­da­tei geführt. Eine Grund­buch­blatt­ab­schrift oder ein Grund­buch­aus­zug ist also jetzt der Aus­druck einer Computerdatei.

Das Grund­buch genießt sog. öffent­li­chen Glau­ben. Wer auf die Rich­tig­keit einer unrich­ti­gen Grund­buch­ein­tra­gung ver­traut, wird geschützt. So kann ein Käu­fer von einem im Grund­buch als Eigen­tü­mer ein­ge­tra­ge­nen Bau­trä­ger selbst dann wirk­sam Eigen­tum an einem Grund­stück erwer­ben, wenn der Bau­trä­ger gar nicht Eigen­tü­mer des Grund­stücks ist.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ist der Notar ver­pflich­tet, das Grund­buch zeit­nah vor Beur­kun­dung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges ein­zu­se­hen (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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