Grund­dienst­bar­keit

Die im Grund­buch ein­ge­tra­ge­ne Belas­tung eines Grund­stücks zuguns­ten des jewei­li­gen Eigen­tü­mers eines ande­ren Grund­stücks. Die Grund­dienst­bar­keit ver­pflich­tet den Eigen­tü­mer des belas­te­ten Grund­stücks, eine bestimm­te Art der Benut­zung des eige­nen Grund­stücks durch den Eigen­tü­mer des begüns­tig­ten Grund­stücks zu dul­den oder aber auf dem eige­nen Grund­stück bestimm­te, eigent­lich zuläs­si­ge Hand­lun­gen zu unter­las­sen oder Rech­te nicht auszuüben.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag kön­nen Grund­dienst­bar­kei­ten zu guns­ten von Nach­bar­grund­stü­cken (z.B. Wege- und Lei­tungs­rech­te) eine wesent­li­che wirt­schaft­li­che Beein­träch­ti­gung dar­stel­len. Art und Umfang sol­cher Beein­träch­ti­gun­gen sind aus der Grund­buch­ein­tra­gung selbst aber sel­ten  erkenn­bar. Der Käu­fer soll­te sich des­halb beim Bestehen sol­cher Grund­dienst­bar­kei­ten auch den Text der zugrund­lie­gen­den Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung vor­le­gen las­sen (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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