Die an das Grundbuchamt gerichtete Erklärung eines Berechtigten an einer Immobilie, womit dieser eine bestimmte Änderung im Grundbuch gestattet. Eine Eintragung im Grundbuch erfolgt regelmäßig nur dann, wenn derjenige, der durch die Eintragung in seinen Rechten betroffen ist, also Rechte einbüßt, mit der Eintragung einverstanden ist. Das Einverständnis muss in einer öffentlichen Urkunde, regelmäßig einer notariellen Erklärung abgegeben werden.
Beim Bauträgervertrag fehlt häufig im Vertrag selbst noch die für die Übertragung des Eigentums an der Immobilie auf den Käufer erforderliche Eintragungsbewillilgung. Dies kann für den Käufer mit erheblichen Nachteilen verbunden sein, wenn Bauträger und Käufer über das Vorhandensein von Mängeln oder das Fehlen von Restarbeiten streiten (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).