Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung

Die an das Grund­buch­amt gerich­te­te Erklä­rung eines Berech­tig­ten an einer Immo­bi­lie, womit die­ser eine bestimm­te Ände­rung im Grund­buch gestat­tet. Eine Ein­tra­gung im Grund­buch erfolgt regel­mä­ßig nur dann, wenn der­je­ni­ge, der durch die Ein­tra­gung in sei­nen Rech­ten betrof­fen ist, also Rech­te ein­büßt, mit der Ein­tra­gung ein­ver­stan­den ist. Das Ein­ver­ständ­nis muss in einer öffent­li­chen Urkun­de, regel­mä­ßig einer nota­ri­el­len Erklä­rung abge­ge­ben werden.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag fehlt häu­fig im Ver­trag selbst noch die für die Über­tra­gung des Eigen­tums an der Immo­bi­lie auf den Käu­fer erfor­der­li­che Ein­tra­gungs­be­wil­lil­gung. Dies kann für den Käu­fer mit erheb­li­chen Nach­tei­len ver­bun­den sein, wenn Bau­trä­ger und Käu­fer über das Vor­han­den­sein von Män­geln oder das Feh­len von Rest­ar­bei­ten strei­ten (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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