Sachmangel oder Rechtsmangel
Bei Vorliegen eines Mangels können dem Käufer im Kaufvertrag und dem Besteller im Werkvertrag folgende Rechte zustehen: Nacherfüllung , Minderung , Schadensersatz , Ersatz vergeblicher Aufwendungen , Rücktritt . Im Werkvertrag kommt das Recht hinzu, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Beim Bauträgervertrag stehen diese Rechte grundsätzlich auch dem Käufer zu; sie können vertraglich nur in engen Grenzen beschränkt oder gar ausgeschlossen werden. Dennoch versuchen Bauträger immer wieder, die gesetzlichen Bestimmungen zu umgehen und die Rechte des Käufers einzuschränken. Insofern ist besondere Sorgfalt bei der Prüfung von Bauträgerverträgen erforderlich (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).