Man­gel

Sach­man­gel oder Rechts­man­gel

Bei Vor­lie­gen eines Man­gels kön­nen dem Käu­fer im Kauf­ver­trag und dem Bestel­ler im Werk­ver­trag fol­gen­de Rech­te zuste­hen: Nach­er­fül­lung , Min­de­rung , Scha­dens­er­satz , Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen , Rück­tritt . Im Werk­ver­trag kommt das Recht hin­zu, den Man­gel selbst zu besei­ti­gen und Ersatz der erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen zu verlangen.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ste­hen die­se Rech­te grund­sätz­lich auch dem Käu­fer zu; sie kön­nen ver­trag­lich nur in engen Gren­zen beschränkt oder gar aus­ge­schlos­sen wer­den. Den­noch ver­su­chen Bau­trä­ger immer wie­der, die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zu umge­hen und die Rech­te des Käu­fers ein­zu­schrän­ken. Inso­fern ist beson­de­re Sorg­falt bei der Prü­fung von Bau­trä­ger­ver­trä­gen erfor­der­lich (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

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