Eine Sache hat einen Rechtsmangel, wenn Dritte Rechte gegen den neuen Eigentümer einer Sache geltend machen können, die dieser nicht selbst begründet oder vertraglich übernommen hat.
Beim Bauträgervertrag ist deshalb zu gewährleisten, dass alle bestehenden, vom Erwerber nicht akzeptierten Rechte Dritter am Grundstück spätestens mit der Umschreibung des Eigentums auf den Erwerber im Grundbuch gelöscht werden. Das gilt insbesondere für ein vom Bauträger bestelltes, den Grundbesitz belastendes Globalgrundpfandrecht . Es ist Aufgabe des Notars, diese und sonstige, das Grundstück entwertende, vom Erwerber nicht akzeptierte Rechte Dritter zusammen mit dem vertragsgemäßen Eigentumswechsel auf den Erwerber im Grundbuch löschen zu lassen (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).