Als Restarbeiten werden beim Bauträgervertrag insbesondere diejenigen Arbeiten bezeichnet, die nach Bezugsfertigkeit noch erforderlich sind, um den Vertragsgegenstand vollständig fertig zu stellen. Von den Restarbeiten sind die zur Beseitigung eventueller Mängel erforderlichen Arbeiten zu unterscheiden (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).