Grund­er­werb­steu­er

Die bei Erwerb eines Grund­stücks anfal­len­de Steu­er. Sie wird ein­ma­lig erho­ben und beträgt je nach Bun­des­land 3,5% bis 6,5% der für den Erwerb des Grund­stücks auf­ge­wand­ten Gegenleistung.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ent­fällt die Grund­er­werb­steu­er auf den gesam­ten Kauf­preis. Wird der Bau­trä­ger­ver­trag in einen Kauf­ver­trag über den Grund und Boden einer­seits und einen Werk­ver­trag und Geschäfts­be­sor­ungs­ver­trag über das Bau­werk ande­rer­seits auf­ge­spal­ten, ist die Sum­me der Prei­se für den Grund und Boden und das Bau­werk Berech­nungs­grund­la­ge für die Grund­er­werb­steu­er (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen). Die Grund­er­werb­steu­er wird unmit­tel­bar nach Abschluss des Bau­trä­ger­ver­tra­ges mit Zugang des Steu­er­be­schei­des fäl­lig (Fäl­lig­keit).

Bauträgervertrag
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