Die bei Erwerb eines Grundstücks anfallende Steuer. Sie wird einmalig erhoben und beträgt je nach Bundesland 3,5% bis 6,5% der für den Erwerb des Grundstücks aufgewandten Gegenleistung.
Beim Bauträgervertrag entfällt die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis. Wird der Bauträgervertrag in einen Kaufvertrag über den Grund und Boden einerseits und einen Werkvertrag und Geschäftsbesorungsvertrag über das Bauwerk andererseits aufgespalten, ist die Summe der Preise für den Grund und Boden und das Bauwerk Berechnungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen). Die Grunderwerbsteuer wird unmittelbar nach Abschluss des Bauträgervertrages mit Zugang des Steuerbescheides fällig (Fälligkeit).