Werk­ver­trag

Gesetz­li­cher Ver­trags­typ , in dem sich ein Unter­neh­mer ver­pflich­tet, für einen Bestel­ler ein bestimm­tes Werk (z.B. eine Sache ) her­zu­stel­len und sich der Bestel­ler ver­pflich­tet, dafür die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung zu bezah­len und das Werk abzu­neh­men (Abnah­me ). Der Werk­ver­trag unter­schei­det sich ins­be­son­de­re vom Kaufvertrag.

Der Bau­trä­ger­ver­trag ent­hält unter ande­ren werk­ver­trag­li­che Ele­men­te. Der Bau­trä­ger­ver­trag muss des­halb den Leit­li­ni­en des Werk­ver­trags­rechts ent­spre­chen und darf wesent­li­che, werk­ver­trag­li­che Rech­te und Pflich­ten nicht ein­schrän­ken (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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