Ver­trags­typ

Gesetz­li­ches Ver­trags­mo­dell mit bestimm­ten, immer glei­chen Bestand­tei­len. Ver­trags­ty­pen sind z.B. der Kauf­ver­trag , der Werk­ver­trag und der Geschäftsbesorungsvertrag.

Der Bau­trä­ger­ver­trag ist ein typen­ge­misch­ter Ver­trag mit Merk­ma­len der gesetz­li­chen Ver­trags­ty­pen Kauf-, Werk- und Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag . Das hat für die Prü­fung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges erheb­li­che Kon­se­quen­zen. Denn der Bau­trä­ger­ver­trag darf von den wesent­li­chen Grund­ge­dan­ken die­ser Ver­trags­ty­pen nicht abwei­chen und deren wesent­li­chen Rech­te und Pflich­ten nicht beschrän­ken (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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