Abnah­me

Beim Kauf­ver­trag ist Abnah­me die Über­nah­me der ver­kauf­ten, im Wesent­li­chen man­gel­frei­en Sache (Man­gel ) durch den Käu­fer, also der Besitz­wech­sel (Besitz ). Bei einem Werk­ver­trag dage­gen erfor­dert Abnah­me zwar eben­falls die Über­nah­me, aber zusätz­lich die Aner­ken­nung der Sache als im Wesent­li­chen ver­trags­ge­mäß durch den Bestel­ler. Der Abnah­me­be­griff ist also in Kauf- und Werk­ver­trag nicht identisch.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ergibt sich dar­aus ein Pro­blem: Die Exper­ten sind sich nicht dar­über einig, ob der Bau­trä­ger­ver­trag ein Kauf­ver­trag, ein Werk­ver­trag oder eine Mischung aus bei­dem ist. Damit ist ohne eine aus­drück­li­che ver­trag­li­che Rege­lung nicht sicher, wel­che Anfor­de­run­gen an die Abnah­me des Kauf­ge­gen­stan­des im Bau­trä­ger­ver­trag zu stel­len sind. Bei der Prü­fung des Bau­trä­ger­ver­tra­ges soll­te des­halb die Abnah­me aus­drück­lich gere­gelt wer­den (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Beim Bau­trä­ger­ver­trag wird häu­fig eine Abnah­me in zwei Schrit­ten ver­ein­bart: Bei Bezugs­fer­tig­keit erfolgt mit der Schlüs­sel­über­ga­be zunächst nur die Über­nah­me durch den Käu­fer, also der Besitz­wech­sel. Erst nach voll­stän­di­ge Fer­tig­stel­lung und Besei­ti­gung aller wesent­li­chen Män­gel erfolgt dann zusätz­lich die Aner­ken­nung als ver­trags­ge­mä­ße Leis­tung. Bei Bezugs­fer­tig­keit anläss­lich der Schlüs­sel­über­ga­be besich­ti­gen Bau­trä­ger und Käu­fer das Objekt und stel­len gemein­sam fest, wel­che Leis­tun­gen feh­len und wel­che Män­gel vor­han­den sind. Das Ergeb­nis wird in einem Über­ga­be­pro­to­koll fest­ge­hal­ten. Nach voll­stän­di­ger Fer­tig­stel­lung und Besei­ti­gung aller wesent­li­chen Män­gel besich­ti­gen Bau­trä­ger und Käu­fer das Objekt erneut. In einem Abnah­me­pro­to­koll stel­len sie dann gemein­sam fest, dass das Objekt ver­trags­ge­mäß erstellt ist. Bei Woh­nungs­ei­gen­tum kann eine getrenn­te Teil­ab­nah­me für das Son­der­ei­gen­tum ohne Abnah­me auch schon des Gemein­schafts­ei­gen­tum erfol­gen. Vor­aus­set­zung für eine Teil­ab­nah­me des Son­der­ei­gen­tums vor voll­stän­di­ger, im Wesent­li­chen man­gel­frei­en Fer­tig­stel­lung des Gemein­schafts­ei­gen­tums ist die Abnah­me­r­ei­fe, also die voll­stän­di­ge, im Wesent­li­chen man­gel­freie Fer­tig­stel­lung des Sondereigentums.

Bauträgervertrag
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