Beim Kaufvertrag ist Abnahme die Übernahme der verkauften, im Wesentlichen mangelfreien Sache (Mangel ) durch den Käufer, also der Besitzwechsel (Besitz ). Bei einem Werkvertrag dagegen erfordert Abnahme zwar ebenfalls die Übernahme, aber zusätzlich die Anerkennung der Sache als im Wesentlichen vertragsgemäß durch den Besteller. Der Abnahmebegriff ist also in Kauf- und Werkvertrag nicht identisch.
Beim Bauträgervertrag ergibt sich daraus ein Problem: Die Experten sind sich nicht darüber einig, ob der Bauträgervertrag ein Kaufvertrag, ein Werkvertrag oder eine Mischung aus beidem ist. Damit ist ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung nicht sicher, welche Anforderungen an die Abnahme des Kaufgegenstandes im Bauträgervertrag zu stellen sind. Bei der Prüfung des Bauträgervertrages sollte deshalb die Abnahme ausdrücklich geregelt werden (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).
Beim Bauträgervertrag wird häufig eine Abnahme in zwei Schritten vereinbart: Bei Bezugsfertigkeit erfolgt mit der Schlüsselübergabe zunächst nur die Übernahme durch den Käufer, also der Besitzwechsel. Erst nach vollständige Fertigstellung und Beseitigung aller wesentlichen Mängel erfolgt dann zusätzlich die Anerkennung als vertragsgemäße Leistung. Bei Bezugsfertigkeit anlässlich der Schlüsselübergabe besichtigen Bauträger und Käufer das Objekt und stellen gemeinsam fest, welche Leistungen fehlen und welche Mängel vorhanden sind. Das Ergebnis wird in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Nach vollständiger Fertigstellung und Beseitigung aller wesentlichen Mängel besichtigen Bauträger und Käufer das Objekt erneut. In einem Abnahmeprotokoll stellen sie dann gemeinsam fest, dass das Objekt vertragsgemäß erstellt ist. Bei Wohnungseigentum kann eine getrennte Teilabnahme für das Sondereigentum ohne Abnahme auch schon des Gemeinschaftseigentum erfolgen. Voraussetzung für eine Teilabnahme des Sondereigentums vor vollständiger, im Wesentlichen mangelfreien Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums ist die Abnahmereife, also die vollständige, im Wesentlichen mangelfreie Fertigstellung des Sondereigentums.