Unfertige Wohnimmobilie, die aber bezogen, also zu Wohnzwecken genutzt werden kann
Beim Bauträgervertrag ist das Objekt bezugsfertig, wenn dem Käufer der Bezug zumutbar ist (Zumutbarkeit ). Die Bezugsfertigkeit eines Bauwerks hängt dabei jeweils von der Art des Bauwerks ab. Wohnraum beispielsweise ist bezugsfertig, wenn die Räume ohne Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Bewohner auf Dauer bewohnbar sind. Die Bauabnahme (Abnahme ) ist keine Voraussetzung für die Bezugsfertigkeit (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).