Bezugs­fer­tig­keit

Unfer­ti­ge Wohn­im­mo­bi­lie, die aber bezo­gen, also zu Wohn­zwe­cken genutzt wer­den kann

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ist das Objekt bezugs­fer­tig, wenn dem Käu­fer der Bezug zumut­bar ist (Zumut­bar­keit ). Die Bezugs­fer­tig­keit eines Bau­werks hängt dabei jeweils von der Art des Bau­werks ab. Wohn­raum bei­spiels­wei­se ist bezugs­fer­tig, wenn die Räu­me ohne Gefahr für die Sicher­heit und Gesund­heit der Bewoh­ner auf Dau­er bewohn­bar sind. Die Bau­ab­nah­me (Abnah­me ) ist kei­ne Vor­aus­set­zung für die Bezugs­fer­tig­keit (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

<   Zum Stichwortverzeichnis