Zumut­bar­keit

Zumut­bar­keit einer bestimm­ten Ver­trags­klau­sel, Hand­lung eines Ver­trags­part­ners oder Rechts­fol­ge für den ande­ren Ver­trags­be­tei­lig­ten. Zumut­bar­keit ist ein unbe­stimm­ter Rechts­be­griff. Sie lässt sich nicht all­ge­mein, son­dern nur im jeweils kon­kre­ten Ein­zel­fall fest­stel­len. Dabei sind ins­be­son­de­re die bei­der­sei­ti­gen Inter­es­sen der Ver­trags­part­ner gegen­ein­an­der abzu­wä­gen und all­ge­mei­ne, in ver­gleich­ba­ren Fäl­len gel­ten­de Beur­tei­lungs­kri­te­ri­en her­an­zu­zie­hen. Wie bei allen unbe­stimm­ten Rechts­be­grif­fen hilft häu­fig der gesun­de Men­schen­ver­stand weiter.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ist die Zumut­bar­keit viel­fach von Bedeu­tung, etwa dann, wenn der Bau­trä­ger eine ver­trag­lich nicht bestimm­te Leis­tung ein­sei­tig nach bil­li­gem Ermes­sen fest­legt (Leis­tungs­be­stim­mung nach bil­li­gem Ermes­sen). Eine der­ar­ti­ge ein­sei­ti­ge Leis­tungs­be­stim­mung ist schon dann unwirk­sam, wenn sie dem Käu­fer nicht zumut­bar ist (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen) .

Bauträgervertrag
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