Son­der­ei­gen­tum

Eigen­tum des Woh­nungs­ei­gen­tü­mers (Woh­nungs­ei­gen­tum ) an bestimm­ten Räu­men des Gebäu­des. Zum Son­der­ei­gen­tum gehö­ren alle zu den Räu­men gehö­ren­den Gebäu­de­tei­le (z.B. nicht­tra­gen­de Wän­de, Fuß­bö­den), die nicht dem Gemein­schafts­ei­gen­tum zuzu­ord­nen sind. Die Abgren­zung zwi­schen Son­der- und Gemein­schafts­ei­gen­tum kann im Ein­zel­fall schwie­rig sein.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ist die Unter­schei­dung zwi­schen Son­der- und Gemein­schafts­ei­gen­tum ins­be­son­de­re für Bezugs­fer­tig­keit , voll­stän­di­ge Fer­tig­stel­lung und Abnah­me des Woh­nungs­ei­gen­tums bedeut­sam (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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