Juris­ti­sche Literatur

Lehr­bü­cher und Kom­men­ta­re zu recht­li­chen The­men von Juris­ten für Juristen

Im Bau­trä­ger­ver­trag ist der Notar nur an das Gesetz und die höchst­rich­ter­li­che Recht­spre­chung, nicht aber an Lehr­bü­cher und Kom­men­ta­re von Juris­ten gebun­den (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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