Vertrag zwischen einem Unternehmer (Bauträger , Verkäufer) und einem Verbraucher (Erwerber, Käufer), in dem sich der Unternehmer verpflichtet, dem Erwerber Eigentum an Grund und Boden oder einem Erbbaurecht nebst einem vom Unternehmer bereits errichteten oder noch zu errichtenden Bauwerk zu verschaffen.
Der Bauträgervertrag ist eine Vereinbarung mit mindestens zwei unselbständigen Bestandteilen, nämlich dem Verkauf des Grund und Bodens einerseits und des noch zu errichtenden bzw. schon errichteten Bauwerks andererseits. Diese beiden Bestandteile sind rechtlich miteinander verbunden. Selbst wenn der Bauträgervertrag in zwei scheinbar voneinander unabhängige Einzelverträge aufgeteilt wird, nämlich einen Vertrag über den Kauf des Grund und Bodens einerseits und einen Vertrag über die Errichtung des Bauwerks andererseits, bilden beide Verträge rechtlich eine Einheit.
Der Inhalt des Bauträgervertrages kann beim Kauf vom Bauträger zwischen Bauträger und Erwerber zwar im Einzelnen individuell ausgehandelt werden. In der Praxis geschieht dies aber so gut wie nie. Stattdessen werden vom Bauträger vorformulierte Vertragsformulare verwendet. Der Inhalt solcher Vertragsformulare kann vom Bauträger aber nicht frei bestimmt werden. Denn der Gesetzgeber hat zum Schutze des Erwerbers in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen bestimmte Vertragsklauseln zwingend vorgeschrieben und andere verboten. Gesetzliche Bestimmungen dieser Art sind insbesondere die Makler- und Bauträgerverordnung , die für Verbraucherverträge geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (Allgemeine Geschäftsbedingungen ), sowie europarechtliche Richtlinien (Europäischer Verbraucherschutz ).
Der Bauträgervertrag ist nur rechtsverbindlich, wenn alle Vertragsbestimmungen notariell beurkundet sind (Notarielle Beurkundung ). Dies gilt auch dann, wenn der Bauträgervertrag in zwei getrennte Verträge über den Kauf des Grund und Bodens einerseits und die Errichtung des Bauwerks andererseits aufgeteilt wird (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).