Alle von einer Vertragspartei für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages vorgibt. Ein Vertragspartner formuliert im Voraus einseitig bestimmte Standardklauseln, die er in späteren Verträgen mit Dritten immer wieder verwenden möchte. Vor Abschluss eines Vertrages verlangt er dann von seinem Vertragspartner, dass dieser die vorformulierten Vertragsbestimmungen ohne Änderungen akzeptiert.
Derartige vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen zum Schutze des Verbrauchers (Verbraucherschutz , Europäischer Verbraucherschutz ) bestimmten, zwingenden gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Insbesondere Vertragsbestimmungen, mit denen ein Vertragspartner nicht zu rechnen braucht (Überraschende Klauseln ) oder Vertragsbestimmungen, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen (Unangemessene Benachteiligung ), sind mit dem Verbraucherschutz unvereinbar. Eine Vertragsklausel, die gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt, wird entweder gar nicht Bestandteil des Vertrages oder sie ist unwirksam. Der übrige, von der Vertragsbestimmung nicht betroffene Teil des Vertrages bleibt dann aber grundsätzlich wirksam. Eine nicht zulässige Vertragsbestimmung wird in einem solchen Falle durch die gesetzliche Regelung ersetzt.
Beim Bauträgervertrag sind zahlreiche, vom Bauträger vorformulierte, für alle Bauträgerverträge mit Käufern derselben Bauträgermaßnahme bestimmte Vertragsklauseln zu beachten. Diese Klauseln gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen mit der Folge, dass die für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Beschränkungen auch auf diese Klauseln anwendbar sind. Die wesentlichen, für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Beschränkungen sind aber auch auf solche Vertragsbestimmungen anwendbar, die der Bauträger zur Verwendung nur in einem einzigen Bauträgervertrag vorformuliert hat, die also gar keine Allgemeine Geschäftsbedingungen im eigentlichen Sinne sind. Der Käufer kann deshalb sicher sein, dass alle im Bauträgervertrag enthaltenen, den Käufer unzulässig benachteiligenden Klauseln nicht wirksam werden (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).