All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

Alle von einer Ver­trags­par­tei für eine Viel­zahl von Ver­trä­gen vor­for­mu­lier­ten Ver­trags­be­din­gun­gen, die eine Ver­trags­par­tei der ande­ren Ver­trags­par­tei bei Abschluss des Ver­tra­ges vor­gibt. Ein Ver­trags­part­ner for­mu­liert im Vor­aus ein­sei­tig bestimm­te Stan­dard­klau­seln, die er in spä­te­ren Ver­trä­gen mit Drit­ten immer wie­der ver­wen­den möch­te. Vor Abschluss eines Ver­tra­ges ver­langt er dann von sei­nem Ver­trags­part­ner, dass die­ser die vor­for­mu­lier­ten Ver­trags­be­stim­mun­gen ohne Ände­run­gen akzeptiert.

Der­ar­ti­ge vor­for­mu­lier­te All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen müs­sen zum Schut­ze des Ver­brau­chers (Ver­brau­cher­schutz , Euro­päi­scher Ver­brau­cher­schutz ) bestimm­ten, zwin­gen­den gesetz­li­chen Vor­ga­ben ent­spre­chen. Ins­be­son­de­re Ver­trags­be­stim­mun­gen, mit denen ein Ver­trags­part­ner nicht zu rech­nen braucht (Über­ra­schen­de Klau­seln ) oder Ver­trags­be­stim­mun­gen, die den Ver­trags­part­ner unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen (Unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung ), sind mit dem Ver­brau­cher­schutz unver­ein­bar. Eine Ver­trags­klau­sel, die gegen die gesetz­li­chen Vor­ga­ben ver­stößt, wird ent­we­der gar nicht Bestand­teil des Ver­tra­ges oder sie ist unwirk­sam. Der übri­ge, von der Ver­trags­be­stim­mung nicht betrof­fe­ne Teil des Ver­tra­ges bleibt dann aber grund­sätz­lich wirk­sam. Eine nicht zuläs­si­ge Ver­trags­be­stim­mung wird in einem sol­chen Fal­le durch die gesetz­li­che Rege­lung ersetzt.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag sind zahl­rei­che, vom Bau­trä­ger vor­for­mu­lier­te, für alle Bau­trä­ger­ver­trä­ge mit Käu­fern der­sel­ben Bau­trä­ger­maß­nah­me bestimm­te Ver­trags­klau­seln zu beach­ten. Die­se Klau­seln gel­ten als All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen mit der Fol­ge, dass die für All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten­den Beschrän­kun­gen auch auf die­se Klau­seln anwend­bar sind. Die wesent­li­chen, für All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten­den Beschrän­kun­gen sind aber auch auf sol­che Ver­trags­be­stim­mun­gen anwend­bar, die der Bau­trä­ger zur Ver­wen­dung nur in einem ein­zi­gen Bau­trä­ger­ver­trag vor­for­mu­liert hat, die also gar kei­ne All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen im eigent­li­chen Sin­ne sind. Der Käu­fer kann des­halb sicher sein, dass alle im Bau­trä­ger­ver­trag ent­hal­te­nen, den Käu­fer unzu­läs­sig benach­tei­li­gen­den Klau­seln nicht wirk­sam wer­den (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

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