Unan­ge­mes­se­ne Benachteiligung

Benach­tei­li­gung eines Ver­trags­part­ners durch ein Ver­hal­ten sei­nes Kon­tra­hen­ten, das mit den all­ge­mei­nen Anfor­de­run­gen an red­li­ches und loya­les Ver­trags­ver­hal­ten unver­ein­bar ist und schutz­wür­di­ge Inter­es­sen des Ver­trags­part­ners ver­letzt (Ver­stoß gegen Treu und Glau­ben).

Beim Bau­trä­ger­ver­trag spielt der unbe­stimm­te Rechts­be­griff der unan­ge­mes­se­nen Benach­tei­li­gung eine beson­de­re Rol­le. Denn vom Bau­trä­ger vor­for­mu­lier­te Ver­trags­be­stim­mun­gen, die den Käu­fer unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gen, sind unwirk­sam. Wie bei allen unbe­stimm­ten Rechts­be­grif­fen ist im Ein­zel­fall zu prü­fen, ob die frag­li­che Ver­trags­klau­sel zu einem erheb­li­chen und unge­recht­fer­tig­ten Miss­ver­hält­nis der ver­trag­li­chen Rech­te und Pflich­ten führt. Das ist der Fall, wenn der Bau­trä­ger eige­ne Inter­es­sen ohne Rück­sicht auf die berech­tig­ten Inter­es­sen des Käu­fers und ohne einen ange­mes­sen Aus­gleich für den Käu­fer durch­zu­set­zen ver­sucht (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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