Benachteiligung eines Vertragspartners durch ein Verhalten seines Kontrahenten, das mit den allgemeinen Anforderungen an redliches und loyales Vertragsverhalten unvereinbar ist und schutzwürdige Interessen des Vertragspartners verletzt (Verstoß gegen Treu und Glauben ).
Beim Bauträgervertrag spielt der unbestimmte Rechtsbegriff der unangemessenen Benachteiligung eine besondere Rolle. Denn vom Bauträger vorformulierte Vertragsbestimmungen, die den Erwerber unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Wie bei allen unbestimmten Rechtsbegriffen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die fragliche Vertragsklausel zu einem erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten führt. Das ist der Fall, wenn der Bauträger eigene Interessen ohne Rücksicht auf die berechtigten Interessen des Erwerbers und ohne einen angemessen Ausgleich für den Erwerber durchzusetzen versucht (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).