Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , die so ungewöhnlich ist, dass ein Vertragspartner mit ihr typischerweise nicht zu rechnen braucht.
Beim Bauträgervertrag wird eine Klausel, obwohl sie im Bauträgervertrag steht, gemäß § 305 c BGB nicht Bestandteil des Vertrages, wenn mit einer solchen Klausel nach den Vorstellungen und Erwartungen eines durchschnittlich informierten Käufers in einem Bauträgervertrag nicht zu rechnen ist (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).