Unternehmer, der als Bauherr ein Bauwerk auf eigene oder fremde Rechnung errichtet, um es gewinnbringend zu veräußern. Der Begriff des Bauträgers enthält also zwei Elemente, ein objektives und ein subjektives Element: Objektiv muss der Unternehmer Bauherr sein; subjektiv muss er mit der Absicht handeln, das Grundstück mit dem Bauwerk gewinnbringend zu veräußern.
Diese Begriffsbestimmung hat beim Bauträgervertrag erhebliche Konsequenzen. Denn Bauherr und damit Bauträger kann nur derjenige sein, der auch Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Baugrundstücks ist. Die für Bauträger geltenden strengen Bestimmungen zum Schutz des Käufers beim Kauf vom Bauträger sind deshalb unanwendbar, wenn ein Unternehmer auf fremdem Grund und Boden baut, also nicht als Bauträger handelt. Käufer, die ein Bauwerk von einem Unternehmer auf fremdem Grund und Boden errichten lassen, sind deshalb prinzipiell ungeschützt (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).