Bau­trä­ger

Unter­neh­mer, der als Bau­herr ein Bau­werk auf eige­ne oder frem­de Rech­nung errich­tet, um es gewinn­brin­gend zu ver­äu­ßern. Der Begriff des Bau­trä­gers ent­hält also zwei Ele­men­te, ein objek­ti­ves und ein sub­jek­ti­ves Ele­ment: Objek­tiv muss der Unter­neh­mer Bau­herr sein; sub­jek­tiv muss er mit der Absicht han­deln, das Grund­stück mit dem Bau­werk gewinn­brin­gend zu veräußern.

Die­se Begriffs­be­stim­mung hat beim Bau­trä­ger­ver­trag erheb­li­che Kon­se­quen­zen. Denn Bau­herr und damit Bau­trä­ger kann nur der­je­ni­ge sein, der auch Eigen­tü­mer oder Erb­bau­be­rech­tig­ter des Bau­grund­stücks ist. Die für Bau­trä­ger gel­ten­den stren­gen Bestim­mun­gen zum Schutz des Käu­fers beim Kauf vom Bau­trä­ger sind des­halb unan­wend­bar, wenn ein Unter­neh­mer auf frem­dem Grund und Boden baut, also nicht als Bau­trä­ger han­delt. Käu­fer, die ein Bau­werk von einem Unter­neh­mer auf frem­dem Grund und Boden errich­ten las­sen, sind des­halb prin­zi­pi­ell unge­schützt (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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