Herabsetzung des Kaufpreises im Kaufvertrag oder der Vergütung im Werkvertrag wegen eines Mangels des Kaufgegenstandes oder Werkes.
Beim Bauträgervertrag kann der Käufer Minderung verlangen, also Reduzierung des Kaufpreises, wenn der Grund und Boden oder das Bauwerk einen Mangel aufweisen. Der Minderungsbetrag entspricht der infolge des Mangels eingetretenen Wertminderung. Der Minderungsanspruch kann vertraglich weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).