Nota­ri­el­le Beglaubigung

Bestä­ti­gung des Notars , dass eine bestimm­te, dem Notar bekann­te oder aus­ge­wie­se­ne Per­son eine schrift­li­che Erklä­rung ent­we­der im Bei­sein des Notars unter­schrie­ben oder die schon vor­han­de­ne Unter­schrift unter der Erklä­rung als eige­ne Namens­un­ter­schrift aner­kannt hat. Im Gegen­satz zur nota­ri­el­len Beur­kun­dung ent­hält die nota­ri­ell beglau­big­te Erklä­rung nur die Bestä­ti­gung, dass eine bestimm­te Per­son eine Erklä­rung unter­schrie­ben bzw. eine Unter­schrift als eige­ne aner­kannt hat, nicht aber zugleich die Bestä­ti­gung, dass die­se Per­son die Erklä­rung auch abge­ge­ben hat.

Der Bau­trä­ger­ver­trag ist stets nota­ri­ell zu beur­kun­den; Beglau­bi­gungs­form reicht nicht aus (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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