Vertrag zwischen dem Gläubiger einer Grundschuld und dem Schuldner über den mit der Grundschuld verfolgten Sicherungszweck. Der Vertrag bestimmt, welche Schuld mit der Grundschuld gesichert werden soll, wann die Sicherung verwendet werden darf, wie diese Verwendung zu erfolgen hat und wann der Schuldner die Rückgabe der Sicherheit verlangen kann.
Beim Bauträgervertrag werden die zur Finanzierung des Kaufpreises dienenden Grundschulden regelmäßig mit der Zweckbestimmung verbunden, dass die Grundschuld nicht nur die unmittelbar zur Finanzierung des Kaufpreises dienenden Kreditmittel, sondern schlechthin alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Gläubigers gegen den Käufer sichert. Das mit der Grundschuld belastete Grundstück kann deshalb selbst dann im Wege der Zwangsversteigerung verwertet werden, wenn der Käufer zwar alle Zins- und Tilgungsleistungen für das der Kaufpreisfinanzierung dienende Darlehn ordnungsgemäß erbracht hat, aber mit eventuellen sonstigen Verbindlichkeiten dem Gläubiger gegenüber in Rückstand geraten ist (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).