Recht eines Wohnungseigentümers , bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums unter Ausschluss der anderen Wohnungseigentümer alleine zu nutzen. Sondernutzungsrechte werden vom teilenden Eigentümer bereits in der Teilungserklärung oder später durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer begründet. Sie werden erst mit Eintragung im Grundbuch wirksam.
Beim Bauträgervertrag wird dem Bauträger häufig das Recht eingeräumt, Sondernutzungsrechte nachträglich ohne Zustimmung des Käufers zu begründen. Derartige Rechte für den Bauträger sind nur zulässig, wenn sie eindeutig bestimmt sind und die Rechte des Käufers nicht beeinträchtigen (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).