Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung

Beschei­ni­gung des für die Grund­er­werb­steu­er zustän­di­gen Finanz­am­tes, dass gegen die Über­tra­gung des Eigen­tums an einem Grund­stück auf einen ande­ren Eigen­tü­mer kei­ne steu­er­li­chen Beden­ken bestehen. Das zustän­di­ge Finanz­amt erteilt die­se Beschei­ni­gung, wenn der Käu­fer die Grund­er­werb­steu­er bezahlt hat. Die Beschei­ni­gung wird vom Notar bean­tragt und die­sem auch über­sandt. Ohne die Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung darf der Notar den Eigen­tums­wech­sel des Grund­stücks auf den Käu­fer nicht beantragen.

Beim Kauf einer Immo­bi­lie vom Bau­trä­ger (vgl. Bau­trä­ger­ver­trag online) kann der Eigen­tums­wech­sel auf den Käu­fer erst nach Zah­lung der Grund­er­werb­steu­er durch den Käu­fer und Ertei­lung der Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung bean­tragt wer­den (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
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