Notarielle Urkunden (Notarielle Beurkundung ) müssen, anders als notarielle Beglaubigungen (Notarielle Beglaubigung), den Beteiligten vollständig vorgelesen werden. Auf das Verlesen können weder die Beteiligten noch der Notar verzichten. Nicht verlesene notarielle Urkunden sind nichtig.
Beim Bauträgervertrag müssen alle, die Rechte und Pflichten von Bauträger und Käufer begründenden Erklärungen beurkundet, also vorgelesen werden. Das gilt auch für Feststellungserklärungen , auf die im Bauträgervertrag Bezug genommen wird. Der Käufer kann dann aber auf das Vorlesen ausnahmsweise verzichten (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).