Ver­schleiß­tei­le

Tei­le eines Gebäu­des, die einem beson­de­ren Ver­schleiß unter­lie­gen (z.B. Dich­tun­gen, Schal­ter, Heizungspumpen).

Beim Bau­trä­ger­ver­trag gilt die Haf­tung des Bau­trä­gers für die Frei­heit von Sach­män­geln unein­ge­schränkt für alle Bestand­tei­le des Gebäu­des. Die fünf­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist für Män­gel des Gebäu­des kann des­halb auch für man­gel­haf­te Ver­schleiß­tei­le nicht ver­kürzt wer­den. Das bedeu­tet aber nicht, dass der Bau­trä­ger beim Aus­fall von Ver­schleiß­tei­len inner­halb der fünf­jäh­ri­gen Ver­jäh­rungs­frist ohne wei­te­res haf­tet. Denn nor­ma­ler Ver­schleiß ist kein Man­gel einer Sache . Der Bau­trä­ger haf­tet des­halb beim Aus­fall von Ver­schleiß­tei­len inner­halb der Ver­jäh­rungs­frist nur dann, wenn der Aus­fall nicht auf nor­ma­lem Ver­schleiß, son­dern auf einem beson­de­ren Feh­ler des Ver­schleiß­teils beruht (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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