Vorwerfbares Verhalten. Verhalten ist im juristischen Sinne nur dann vorwerfbar, wenn jemand absichtlich (vorsätzlich) oder leichtfertig (fahrlässig) gegen seine Pflichten verstößt. Verhalten ist dann leichtfertig, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, also nicht richtig aufpasst.
Im Bauträgervertrag kann der Bauträger die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten weder ausschließen noch beschränken (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).