Ver­schul­den

Vor­werf­ba­res Ver­hal­ten. Ver­hal­ten ist im juris­ti­schen Sin­ne nur dann vor­werf­bar, wenn jemand absicht­lich (vor­sätz­lich) oder leicht­fer­tig (fahr­läs­sig) gegen sei­ne Pflich­ten ver­stößt. Ver­hal­ten ist dann leicht­fer­tig, wenn jemand die im Ver­kehr erfor­der­li­che Sorg­falt außer Acht lässt, also nicht rich­tig aufpasst.

Im Bau­trä­ger­ver­trag kann der Bau­trä­ger die Haf­tung für die schuld­haf­te Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten weder aus­schlie­ßen noch beschrän­ken (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

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