Verzug tritt ein, wenn ein zu einer Leistung verpflichteter Schuldner die Leistung ohne vertretbaren Grund verzögert.
Beim Bauträgervertrag gerät der Erwerber in Verzug, wenn er bei Fälligkeit einer Kaufpreisrate diese trotz einer Zahlungsaufforderung (Mahnung) des Bauträgers nicht bezahlt. Der Erwerber kann aber unter ganz bestimmten Voraussetzungen auch ohne Mahnung des Bauträgers in Verzug geraten. Deshalb ist es sinnvoll, im Bauträgervertrag ausdrücklich zu bestimmen, dass Verzug erst nach einer Mahnung des Erwerbers durch den Bauträger eintritt. Ist der Erwerber in Verzug, muss er den geschuldeten Kaufpreisteilbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsen, wenn die Vertragspartner keinen anderen Zinssatz individuell vereinbart haben. Entsteht dem Bauträger darüber hinaus ein Schaden, ist auch dieser Schaden vom Erwerber zu ersetzen. Zahlt der Erwerber trotz einer gewährten, angemessenen Nachfrist nicht, kann der Bauträger auch vom Vertrag zurücktreten (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).