Bau­ge­neh­mi­gung

Schrift­li­cher Bescheid der zustän­di­gen Bau­auf­sichts­be­hör­de, mit dem die­se eine geplan­te Bau­maß­nah­me geneh­migt. Die­se Geneh­mi­gung ist zwar grund­sätz­lich, unter den Vor­aus­set­zun­gen des sog. Frei­stel­lungs­ver­fah­rens aber nicht erforderlich.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag soll­te der Ver­trag zum Schutz des Käu­fers die aus­drück­li­che Erklä­rung ent­hal­ten, dass die Bau­ge­neh­mi­gung erteilt, ersatz­wei­se, dass alle Vor­aus­set­zun­gen des Frei­stel­lungs­ver­fah­rens erfüllt sind. Andern­falls besteht die Gefahr, dass der Bau­trä­ger den Bau­be­ginn hin­aus­zö­gert, indem er die für die Ertei­lung der Bau­ge­neh­mi­gung not­wen­di­gen Bedin­gun­gen (noch) nicht erfüllt. Im Übri­gen ist die Bau­ge­neh­mi­gung bzw. die Frei­stel­lung Fäl­lig­keits­vor­aus­set­zung für die Fäl­lig­keit der ers­ten Kauf­preis­ra­te, es sei denn, dass der Bau­trä­ger dem Käu­fer Sicher­heit durch Bürg­schaft geleis­tet hat (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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