Rang eines im Grundbuch eingetragenen Rechts. Der Rang eines im Grundbuch eingetragenen Rechts im Verhältnis zu anderen eingetragenen Rechten im Grundbuch (Rangverhältnis) bestimmt wesentlich den wirtschaftlichen Wert des Rechts.
Beim Bauträgervertrag muss die, den Eigentumserwerb des Käufers sichernde Auflassungsvormerkung erstrangig oder mit Rang nach mit dem Eigentumswechsel zu löschenden Grundpfandrechten (vgl. Freistellungsverpflichtungserklärung) eingetragen werden (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).