Ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das den Anspruch des zukünftigen Eigentümers gegen den jetzigen Eigentümer auf Übertragung des Eigentums am Grundbesitz vorläufig sichert.
Beim Bauträgervertrag ist sicherzustellen, dass der Käufer mit Hilfe der Auflassungsvormerkung bereits unmittelbar nach Abschluss des Bauträgervertrages als zukünftiger neuer Eigentümer im Grundbuch „vorgemerkt“ wird (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ). Dadurch wird das Grundbuch „gesperrt“, das Grundstück also für den Käufer „reserviert“. Die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch erfolgt nur, wenn der Bauträger die Eintragung bewilligt hat (Eintragungsbewilligung ). Die Auflassungsvormerkung wird mit dem Eigentumswechsel wieder gelöscht.