Auf­las­sungs­vor­mer­kung

Ein im Grund­buch ein­ge­tra­ge­nes Recht, das den Anspruch des zukünf­ti­gen Eigen­tü­mers gegen den jet­zi­gen Eigen­tü­mer auf Über­tra­gung des Eigen­tums am Grund­be­sitz vor­läu­fig sichert.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ist sicher­zu­stel­len, dass der Käu­fer mit Hil­fe der Auf­las­sungs­vor­mer­kung bereits unmit­tel­bar nach Abschluss des Bau­trä­ger­ver­tra­ges als zukünf­ti­ger neu­er Eigen­tü­mer im Grund­buch „vor­ge­merkt“ wird (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ). Dadurch wird das Grund­buch „gesperrt“, das Grund­stück also für den Käu­fer „reser­viert“. Die Ein­tra­gung der Auf­las­sungs­vor­mer­kung im Grund­buch erfolgt nur, wenn der Bau­trä­ger die Ein­tra­gung bewil­ligt hat (Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung ). Die Auf­las­sungs­vor­mer­kung wird mit dem Eigen­tums­wech­sel wie­der gelöscht.

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

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