Grund­schuld

Typ eines Grund­pfand­rechts . Sie wird zwar, eben­so wie die Hypo­thek , regel­mä­ßig zur Siche­rung einer Schuld (z.B. einer Dar­lehns­ver­bind­lich­keit) bestellt. Sie ist aber, anders als die Hypo­thek, in ihrer juris­ti­schen Exis­tenz vom Bestehen der Schuld unab­hän­gig. Die Grund­schuld ent­steht des­halb auch dann, wenn eine Schuld (noch) nicht besteht (z.B. ein Dar­lehn noch nicht aus­ge­zahlt ist) und sie bleibt auch dann bestehen, wenn eine Schuld bereits erlo­schen ist (z.B. das Dar­lehn bereits zurück­ge­zahlt ist). Der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer kann aber vom Gläu­bi­ger die Her­aus­ga­be (Über­tra­gung) oder Löschung der Grund­schuld im Grund­buch ver­lan­gen, wenn die Schuld nicht ent­stan­den ist oder nicht mehr besteht.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ) wer­den regel­mä­ßig Grund­schul­den zur Siche­rung der Finan­zie­rung des Bau­trä­ger­ob­jek­tes durch den Bau­trä­ger einer­seits und zur Siche­rung der Kauf­preis­fi­nan­zie­rung durch den Käu­fer ande­rer­seits bestellt. Es ist Auf­ga­be des Notars sicher­zu­stel­len, dass der Käu­fer vor Kauf­preis­zah­lung von die­sen Grund­schul­den frei­ge­stellt wird.

Bauträgervertrag
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