Freistellung von im Grundbuch eingetragenen Belastungen eines Grundstücks durch Löschung der Belastungen im Grundbuch
Beim Bauträgervertrag ist das Grundstück von allen, nicht vom Käufer selbst begründeten oder vertraglich übernommenen Belastungen in Abteilung II und III des Grundbuchs freizustellen. Die Lastenfreistellung erfolgt regelmäßig erst zusammen mit dem vertragsgemäßen Eigentumswechsel. Sie muss vom Notar überwacht werden (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).