Not­ar­be­schwer­de

Beschwer­de eines Betei­lig­ten gemäß § 15 BNo­tO (Bun­des­no­tar­ord­nung ) beim Land­ge­richt am Amts­sitz des Notars gegen eine vom Notar abge­lehn­te oder von ihm ange­kün­dig­te Amts­tä­tig­keit. Der Notar darf ohne aus­rei­chen­den Grund die ihm gesetz­lich über­tra­ge­ne Urkunds­tä­tig­keit nicht ver­wei­gern. Ver­wei­gert der Notar die Urkunds­tä­tig­keit ohne aus­rei­chen­den Grund, ist dage­gen die Beschwer­de beim Land­ge­richt zuläs­sig. Die Beschwer­de ist dar­über hin­aus zuläs­sig, wenn der Notar die Vor­nah­me einer rechts­wid­ri­gen Tätig­keit ankündigt.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ist eine Beschwer­de gegen den Notar unzu­läs­sig, wenn sich der Notar wei­gert, vom Käu­fer recht­lich bean­stan­de­te Klau­seln des Bau­trä­ger­ver­tra­ges bei der Beur­kun­dung zu ändern. In einem sol­chen Fal­le ist der Notar aber auf Ver­lan­gen des Käu­fers ver­pflich­tet, die Grün­de für sei­ne Wei­ge­rung in den Bau­trä­ger­ver­trag auf­zu­neh­men. Damit erlangt der Käu­fer bei Ein­tritt eines Scha­dens im Zwei­fel einen unmit­tel­ba­ren Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen den Notar (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ).

Bauträgervertrag
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