Beschwerde eines Beteiligten gemäß § 15 BNotO (Bundesnotarordnung ) beim Landgericht am Amtssitz des Notars gegen eine vom Notar abgelehnte oder von ihm angekündigte Amtstätigkeit. Der Notar darf ohne ausreichenden Grund die ihm gesetzlich übertragene Urkundstätigkeit nicht verweigern. Verweigert der Notar die Urkundstätigkeit ohne ausreichenden Grund, ist dagegen die Beschwerde beim Landgericht zulässig. Die Beschwerde ist darüber hinaus zulässig, wenn der Notar die Vornahme einer rechtswidrigen Tätigkeit ankündigt.
Beim Bauträgervertrag ist eine Beschwerde gegen den Notar unzulässig, wenn sich der Notar weigert, vom Käufer rechtlich beanstandete Klauseln des Bauträgervertrages bei der Beurkundung zu ändern. In einem solchen Falle ist der Notar aber auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die Gründe für seine Weigerung in den Bauträgervertrag aufzunehmen. Damit erlangt der Käufer bei Eintritt eines Schadens im Zweifel einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch gegen den Notar (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).