Son­der­wunsch

Beim Bau­trä­ger­ver­trag eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen Bau­trä­ger und Käu­fer über eine vom Käu­fer nach Abschluss des Bau­trä­ger­ver­tra­ges gewünsch­te Ände­rung der Bau­aus­füh­rung. Die Ver­ein­ba­rung ist nur dann form­los mög­lich, wenn der Bau­trä­ger­ver­trag eine Auf­las­sung ent­hält. Fehlt die­se, ist die  Ver­ein­ba­rung von Son­der­wün­schen nur dann wirk­sam, wenn sie nota­ri­ell beur­kun­det wird.

Ände­run­gen der Bau­aus­füh­rung, die vor Abschluss des Bau­trä­ger­ver­tra­ges ver­ein­bart wer­den, sind kei­ne Son­der­wün­sche, son­dern Inhalt der ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tung. Sie müs­sen des­halb in den Bau­trä­ger­ver­trag selbst auf­ge­nom­men wer­den. Geschieht dies nicht, kann dies zur Nich­tig­keit des gesam­ten Bau­trä­ger­ver­tra­ges füh­ren (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

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