Beim Bauträgervertrag eine Vereinbarung zwischen Bauträger und Käufer über eine vom Käufer nach Abschluss des Bauträgervertrages gewünschte Änderung der Bauausführung. Die Vereinbarung ist nur dann formlos möglich, wenn der Bauträgervertrag eine Auflassung enthält. Fehlt diese, ist die Vereinbarung von Sonderwünschen nur dann wirksam, wenn sie notariell beurkundet wird.
Änderungen der Bauausführung, die vor Abschluss des Bauträgervertrages vereinbart werden, sind keine Sonderwünsche, sondern Inhalt der vertraglich geschuldeten Leistung. Sie müssen deshalb in den Bauträgervertrag selbst aufgenommen werden. Geschieht dies nicht, kann dies zur Nichtigkeit des gesamten Bauträgervertrages führen (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ).