Auf­las­sung

Die gemein­sa­me, nota­ri­ell beur­kun­de­te Erklä­rung (Nota­ri­el­le Beur­kun­dung ) des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers und des Erwer­bers, dass das Eigen­tum an einem Grund­stück vom der­zei­ti­gen Eigen­tü­mer auf den Erwer­ber über­ge­hen soll. Die Auf­las­sung ist zusam­men mit der Ein­tra­gung im Grund­buch not­wen­di­ge Bedin­gung für jeden Eigen­tums­wech­sel an Grund­stü­cken; ohne Auf­las­sung und Ein­tra­gung im Grund­buch kein Eigentumswechsel.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ist dar­auf zu ach­ten, dass die Auf­las­sung im Ver­trag bereits ent­hal­ten ist (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ). Ist dies nicht der Fall, ent­ste­hen für den Käu­fer nicht nur zusätz­li­che Kos­ten (Notar­ge­büh­ren ). Dar­über hin­aus besteht die Gefahr, dass spä­te­re Ver­ein­ba­rung von Son­der­wün­schen nicht rechts­wirk­sam (form­nich­tig) ist oder der Ver­käu­fer die Erklä­rung der Auf­las­sung bei Zurück­be­hal­tungs­rech­ten des Käu­fers ver­wei­gert und damit den ver­trags­ge­mä­ßen Eigen­tums­wech­sel verhindert.

Bauträgervertrag
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