Eigentum des Wohnungseigentümers (Wohnungseigentum) an bestimmten Räumen des Gebäudes. Zum Sondereigentum gehören alle zu den Räumen gehörenden Gebäudeteile (z.B. nichttragende Wände, Fußböden), die nicht dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind. Die Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum kann im Einzelfall schwierig sein.
Beim Bauträgervertrag ist die Unterscheidung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum insbesondere für Bezugsfertigkeit, vollständige Fertigstellung und Abnahme des Wohnungseigentums bedeutsam (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen).