Beschreibung vertraglich geschuldeter Bauleistungen.
Beim Bauträgervertrag ist darauf zu achten, dass alle vom Bauträger geschuldeten Bauleistungen unabhängig vom Bautenstand bei Abschluss des Vertrages möglichst detailliert und genau beschrieben werden (vgl. auch Bauträgervertrag prüfen lassen ). Denn mit der vertraglichen Leistungsbestimmung werden Art und Umfang der vom Bauträger geschuldeten Bauleistungen und damit auch Art und Umfang möglicher Mängelbeseitigungsansprüche (Mängel ) des Käufers bestimmt. Unklarheiten gehen zu Lasten des Bauträgers. Im Bauträgervertrag hat die Baubeschreibung deshalb, zusammen mit den Bauplänen, eine zentrale Bedeutung. Die Baubeschreibung ist nur wirksam, wenn sie Teil einer notariell beurkundeten Erklärung (Notarielle Beurkundung ) ist. Sie muss deshalb entweder dem Bauträgervertrag selbst beigefügt werden oder es muss im Bauträgervertrag förmlich auf eine bereits beurkundete Baubeschreibung, z.B. eine beurkundete Feststellungserklärung , verwiesen werden.