Bau­be­schrei­bung

Beschrei­bung ver­trag­lich geschul­de­ter Bauleistungen.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag ist dar­auf zu ach­ten, dass alle vom Bau­trä­ger geschul­de­ten Bau­leis­tun­gen unab­hän­gig vom Bau­ten­stand bei Abschluss des Ver­tra­ges mög­lichst detail­liert und genau beschrie­ben wer­den (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen ). Denn mit der ver­trag­li­chen Leis­tungs­be­stim­mung wer­den Art und Umfang der vom Bau­trä­ger geschul­de­ten Bau­leis­tun­gen und damit auch Art und Umfang mög­li­cher Män­gel­be­sei­ti­gungs­an­sprü­che (Män­gel ) des Käu­fers bestimmt. Unklar­hei­ten gehen zu Las­ten des Bau­trä­gers. Im Bau­trä­ger­ver­trag hat die Bau­be­schrei­bung des­halb, zusam­men mit den Bau­plä­nen, eine zen­tra­le Bedeu­tung. Die Bau­be­schrei­bung ist nur wirk­sam, wenn sie Teil einer nota­ri­ell beur­kun­de­ten Erklä­rung (Nota­ri­el­le Beur­kun­dung ) ist. Sie muss des­halb ent­we­der dem Bau­trä­ger­ver­trag selbst bei­gefügt wer­den oder es muss im Bau­trä­ger­ver­trag förm­lich auf eine bereits beur­kun­de­te Bau­be­schrei­bung, z.B. eine beur­kun­de­te Fest­stel­lungs­er­klä­rung , ver­wie­sen werden.

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

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