Finan­zie­rungs­grund­pfand­recht

Ein Grund­pfand­recht, das den Dar­lehns­ge­ber bei einem von einem Dar­lehns­neh­mer auf­ge­nom­me­nes Dar­lehn sichert und im Grund­buch ein­ge­tra­gen wird. Die­se Ein­tra­gung erfolgt auf­grund einer Ein­tra­gungs­be­wil­li­gung des jewei­li­gen Grund­stücks­ei­gen­tü­mers. Sie muss vor der ers­ten Aus­zah­lung von Dar­lehns­mit­teln erfol­gen, sofern dem Kre­dit­in­sti­tut nicht eine Rang­be­stä­ti­gung oder sons­ti­ge Sicher­hei­ten (z.B. eine Bank­bürg­schaft) gestellt werden.

Beim Bau­trä­ger­ver­trag wird der Käu­fer erst nach voll­stän­di­ger Kauf­preis­zah­lung Eigen­tü­mer des Grund­stücks. Benö­tigt der Käu­fer also Dar­lehns­mit­tel eines Kre­dit­in­sti­tuts zur Bezah­lung der geschul­de­ten Kauf­preis­ra­ten, kann er die zur Aus­zah­lung der Dar­lehns­mit­tel erfor­der­li­che Ein­tra­gung eines Finan­zie­rungs­grund­pfand­rechts für das Kre­dit­in­sti­tut im Grund­buch nicht selbst bewil­li­gen , da er noch nicht Eigen­tü­mer des Grund­stücks ist. Er bedarf dazu der Mit­wir­kung des Bau­trä­gers als der­zei­ti­gem (Noch-) Grund­stücks­ei­gen­tü­mer. Der Bau­trä­ger muss sich folg­lich im Bau­trä­ger­ver­trag zur Ein­tra­gung von Finan­zie­rungs­grund­pfand­rech­ten ver­pflich­ten, um dem Käu­fer die Finan­zie­rung des Kauf­prei­ses zu ermög­li­chen. Im Regel­fall erteilt der Bau­trä­ger dem Käu­fer auch eine ent­spre­chen­de Finan­zie­rungs­voll­macht, damit der Käu­fer den Bau­trä­ger bei der Bestel­lung von Finan­zie­rungs­grund­pfand­rech­ten ver­tre­ten kann (vgl. auch Bau­trä­ger­ver­trag prü­fen las­sen).

Bauträgervertrag
Information - Prüfung - Schlichtung

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